Strafbestimmung
§ 33
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. vorsätzlich den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen die zur Katastrophenbekämpfung erforderlichen Auskünfte verweigert, nicht vollständig oder unrichtig erteilt;
- 2. als Inhaber bzw als Inhaberin eines unter § 15 Abs 1 fallenden Betriebes oder einer darunterfallenden Anlage der danach bestehenden Auskunftserteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
- 3. auf Grund dieses Gesetzes im Einsatz ergangenen Anordnungen nicht nachkommt;
- 4. sich entgegen den Vorschriften des § 27 Abs 3 und 4 so verhält, dass hiedurch Einsatzmaßnahmen behindert werden;
- 5. Maßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 28 Abs 2 verhindert oder erschwert;
- 6. mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlasst, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5. 000 € zu bestrafen.
09.09.2024
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