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§ 12 S.KHMG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

2. Teil

Katastrophenschutzpläne

Richtlinien für Katastrophenschutzpläne

§ 12

Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne Richtlinien zu erlassen. Sie kann für die Erstellung von Sonderalarmplänen zu deren einheitlicher Gestaltung und Vollständigkeit durch Verordnung Richtlinien erlassen.

09.09.2024

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