1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und Geltungsbereich
§ 1
(1) Zielsetzung dieses Gesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.
09.09.2024
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