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§ 3 S.LSFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Stiftungen

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 3

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung der stiftenden Person, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.

21.11.2023

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