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§ 24 S.LSFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds

§ 24

(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.

(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

21.11.2023

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