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§ 5 PKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Beurteilung im Einzelfall

§ 5

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

  1. 1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 8, 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung > 1 MW,
  2. 2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,
  3. 3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie
  4. 4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.

24.10.2023

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