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§ 8 S.GVG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 8

(1) Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

  1. a) das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß § 1 Abs 2 nicht widerspricht, oder
  2. b) ein öffentliches Interesse an Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts besteht, welches eine Beeinträchtigung der Ziele des § 1 Abs 2 überwiegt

und kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt.

(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß Abs 1 lit b oder gemäß einer der Ziffern von Abs 2 vorliegen, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.

30.07.2025

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