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§ 67 S.GVG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Verordnungen der Landesregierung

§ 67

Die Landesregierung kann, soweit es

  1. 1. die äußere Form, die Inhalte und die grafische Gestaltung von Erklärungen, Unterlagen, Dokumenten oder planlichen Darstellungen, die Art der Einbringung (elektronisch oder konventionell) und im Fall einer elektronischen Einbringung die dafür und die für eine vollelektronische Abwicklung der Verfahren erforderlichen technischen Festlegungen (Dateiarten, Dateiformate, zulässige Datenmenge, Verschlüsselungen, Verbote von ausführbaren Dateien, Makros oder aktiven Inhalten);
  2. 2. die Festlegung von Unterlagen, die der zuständigen Grundverkehrsbehörde zum Nachweis von rechtserheblichen Tatsachen vorzulegen sind;
  3. 3. Form und Inhalte von Bekanntmachungen oder Kundmachungen zur Ausübung eines Eintrittsrechts (§ 32), die Einsichtnahme in die Unterlagen etwa im Weg eines elektronischen Rechtsverkehrs sowie Kriterien zur Festlegung der täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen (§ 32 Abs 1 Z 2), wie etwa deren regionale oder landesweite Reichweite oder Auflagenhöhe;
  4. 4. die Festlegung eines Überwachungsplans; im Überwachungsplan können festgelegt werden:
  1. a) regionale, sachliche und/oder zeitliche Merkmale von Nutzungen, die verstärkt zu überwachen sind,
  2. b) zeitliche Intervalle der Überwachung,
  3. c) der Umfang der Überwachung (Stichprobenkontrollen, lückenlose Überwachung oder eine bestimmte Quote von überwachungspflichtigen Nutzungen),
  4. d) die Tiefe einer Überwachung, und
  5. e) Kriterien für die Erforderlichkeit und die Tiefe von Nachkontrollen bei festgestellten Missständen;
  1. 5. die äußere Form und die Inhalte der Dokumentation von einzelnen Verfahrensschritten sowie von Entscheidungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

30.07.2025

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