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§ 52 S.GVG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Rückabwicklung

§ 52

(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat,

  1. 1. wegen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung,
  2. 2. wegen der Versagung der erforderlichen Bestätigung gemäß § 28 Abs 3,
  3. 3. wegen der Verweigerung der Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, oder
  4. 4. auf Grund des fruchtlosen Ablaufs einer Nachfrist gemäß § 51 Abs 2 Z 2

(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 62 Abs 4 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 62 Abs 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 62 Abs 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

17.11.2022

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