Kommission zur Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmekommission“)
§ 47
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Ausnahmenkommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
- 1. als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
- a) der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1
- b) deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder
- c) einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 und
- 2. drei beisitzenden Mitgliedern, und zwar:
- a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg,
- b) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie
- c) einer oder einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen.
(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
- 1. nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine bzw einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;
- 2. nach Einholung eines Vorschlages der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/der Grundverkehrsbeauftragte hat die jeweilige Interessenvertretung zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
- 3. eine/einen raumordnungsfachliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied).
30.07.2025
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