vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 S.GVG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Weitere Begriffsbestimmungen: Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Wohnung

§ 23

Die in einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts verwendeten Begriffe „Hauptwohnsitz“, „Wohnsitz“ und „Wohnung“ sind im Sinn der im § 13 Z 1, 2 und 4 enthaltenen Begriffsbestimmunen zu verstehen.

17.11.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte