6. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 19
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder die im § 2 genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
- 2. gegen die Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 und 12 Abs 1 die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,
- 3. wissentlich falsche Informationen an eine interne oder externe Meldestelle meldet oder solche offenlegt oder
- 4. Maßnahmen nach § 16 zur Vergeltung der Hinweisgebung gegen Personen gemäß § 2 setzt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen.
12.10.2022
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