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§ 9  ZWAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Kommunalabgabe Wohnungsleerstand

Gegenstand der Abgabe

§ 9

Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.

14.09.2022

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