3. Abschnitt
Kommunalabgabe Wohnungsleerstand
Gegenstand der Abgabe
§ 9
Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.
14.09.2022
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