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§ 2 Gemeinde-Grundausbildungs-Entschädigungs-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Prüfungsentschädigung

§ 2

Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie die Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung nach folgenden Prozentsätzen aus V/2:

​

a)

kommissionelle Prüfung beim Leitenden Verwaltungsdienst:

 

Funktion

Prüfungsumfang

 

kein Fach

ein Fach

zwei Fächer

 

Vorsitzführung

1,2

1,4

1,5

 

Senatsmitglied

0,8

1,1

1,3

b)

Prüfung Fachgegenstand beim Leitenden Verwaltungsdienst

(schriftlich und mündlich):

2,2

c)

Prüfung Fachgegenstand beim Verwaltungsfachdienst (mündlich):

0,55

d)

mündliche Einzelprüfung beim Leitenden Verwaltungsdienst:

1,1

e)

mündliche Einzelprüfungen beim Verwaltungsfachdienst:

0,55

     

27.07.2022

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