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§ 2 S.LAOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

2. Hauptstück

Organe

1. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Einrichtung

§ 2

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

28.12.2021

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