Entscheidung über Maßnahmen
§ 3
(1) Die Entscheidung über Maßnahmen obliegt der Dienstbehörde bzw dem Vertreter des Dienstgebers.
(2) Die Einbindung der Dienstnehmervertretungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.12.2021
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