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§ 3 Beförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Entscheidung über Maßnahmen

§ 3

(1) Die Entscheidung über Maßnahmen obliegt der Dienstbehörde bzw dem Vertreter des Dienstgebers.

(2) Die Einbindung der Dienstnehmervertretungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

10.12.2021

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