vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Beförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Aufzahlung

§ 10

Bei Beamtinnen und Beamten mit wirksamer Leistungsfeststellung Übernorm können folgende Gehaltsansätze in Form einer Aufzahlung gewährt werden:

​

Verwendungsgruppe:

Bei Erreichen der Dienstklasse/Gehaltsstufe

Aufzahlung auf Dienstklasse/Gehaltsstufe:

A

VII/6

VIII/1

B

VI/6

VII/1

C

IV/7

V/3

   

Eine (außerordentliche) Beförderung in die höchste Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe ist damit nicht verbunden, eine solche kann erst zwei Jahre später erfolgen.

10.12.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte