Aufzahlung
§ 10
Bei Beamtinnen und Beamten mit wirksamer Leistungsfeststellung Übernorm können folgende Gehaltsansätze in Form einer Aufzahlung gewährt werden:
Verwendungsgruppe: | Bei Erreichen der Dienstklasse/Gehaltsstufe | Aufzahlung auf Dienstklasse/Gehaltsstufe: |
A | VII/6 | VIII/1 |
B | VI/6 | VII/1 |
C | IV/7 | V/3 |
Eine (außerordentliche) Beförderung in die höchste Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe ist damit nicht verbunden, eine solche kann erst zwei Jahre später erfolgen.
10.12.2021
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