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§ 1 Beförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, findet diese Verordnung auf alle Landesvertragsbediensteten sowie Beamtinnen und Beamten Anwendung, deren Besoldungsrecht eine Beförderungsmöglichkeit vorsieht.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung:

  1. 1. auf Landesbedienstete, deren Besoldung durch das LB-GG geregelt ist,
  2. 2. auf Landesvertragsbedienstete, deren Besoldung sich auf Grund eines Sondervertrages nicht aus der Einreihung in ein Gehalts- oder Entlohnungsschema ergibt,
  3. 3. auf die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg,
  4. 4. auf Ärztinnen und Ärzte, die der SALK zugewiesen sind,
  5. 5. auf Landesbedienstete, deren Dienstverhältnis vom Anwendungsbereich des L-VBG ausgenommen ist.

10.12.2021

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