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§ 18c BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Arbeitsstätten im Freien

§ 18c

Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

  1. 1. Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.
  2. 2. Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.

08.02.2022

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