Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen untersagt:
- 1. jegliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Bergahorn-Exemplare einschließlich des Kletterns auf diesen Bäumen;
- 2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Abtragungen und Aufschüttungen;
- 3. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
- 4. das Befahren und Betreten des Schutzgebietes abseits bestehender Weganlagen.
(2) Von dem im Abs 1 normierten Verbot ausgenommen ist das Befahren und Betreten des Schutzgebietes:
- 1. durch Grundeigentümer und deren Beauftragte;
- 2. für Maßnahmen im Rahmen der Almwirtschaft sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;
- 3. für notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
- 4. für Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
16.02.2021
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