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§ 3 Bergahorne auf der Gnadenalm – Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen untersagt:

  1. 1. jegliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Bergahorn-Exemplare einschließlich des Kletterns auf diesen Bäumen;
  2. 2. die Vornahme von Bodenverwundungen, Abtragungen und Aufschüttungen;
  3. 3. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
  4. 4. das Befahren und Betreten des Schutzgebietes abseits bestehender Weganlagen.

(2) Von dem im Abs 1 normierten Verbot ausgenommen ist das Befahren und Betreten des Schutzgebietes:

  1. 1. durch Grundeigentümer und deren Beauftragte;
  2. 2. für Maßnahmen im Rahmen der Almwirtschaft sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei;
  3. 3. für notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen;
  4. 4. für Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

16.02.2021

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