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§ 7 SUV-S

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Leistungen zur Beibehaltung von Wohnraum

§ 7

Zusatzleistungen zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen) können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine soziale Gefährdung oder eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.

29.12.2020

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