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§ 5 SUV-S

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2023

Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum

§ 5

(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Sachleistungen gewährt werden für:

  1. 1. Übersiedlungskosten;
  2. 2. Kautionen;
  3. 3. Maklerprovisionen;
  4. 4. die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.

(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.

(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG.

(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn:

  1. 1. die Kaution angemessen ist,
  2. 2. die Miete inklusive Betriebskosten die folgenden Anmietungsobergrenzen nicht übersteigt

​

 

Personen im Haushalt

Stadt
Salzburg

in €

Salzburg-Umgebung

in €

Hallein

in €

St Johann im Pongau

in €

Zell am See

in €

Tamsweg

in €

 

 

1

495,00

484,00

473,00

456,50

456,50

440,00

 

 

2

585,00

572,00

559,00

539,50

539,50

520,00

 

 

3

720,00

704,00

688,00

664,00

664,00

640,00

 

 

4

810,00

792,00

774,00

747,00

747,00

720,00

 

 

5

900,00

880,00

860,00

830,00

830,00

800,00

 

 

6

990,00

968,00

946,00

913,00

913,00

880,00

 

 

7

1.035,00

1.012,00

989,00

954,50

954,50

920,00

 

 

8

1.080,00

1.056,00

1.032,00

996,00

996,00

960,00

 

 

9

1.125,00

1.100,00

1.075,00

1.037,50

1.037,50

1.000,00

 

 

10

1.170,00

1.144,00

1.118,00

1.079,00

1.079,00

1.040,00

 

 

11

1.215,00

1.188,00

1.161,00

1.120,50

1.120,50

1.080,00

 

 

ab 12

1.260,00

1.232,00

1.204,00

1.162,00

1.162,00

1.120,00

 

         

  1. 3. eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung des höchstzulässigen Wohnungsaufwands gemäß § 1 Abs 2 Sozialunterstützungsverordnung-Wohnen unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten für den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Heizung, Strom und Hausrat getroffen werden kann.

(5) Für angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Sachleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und die Voraussetzungen des Abs 4 erfüllt sind.

19.01.2023

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