Anrechnung von Wohnbeihilfen
§ 2
Allfällige (erweiterte) Wohnbeihilfen im Sinn des § 6 Abs 1 SUG schmälern vorrangig die Hilfe für den Wohnbedarf. Die Wohnbeihilfe wird vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand, im Fall niedrigerer tatsächlicher Wohnkosten jedoch von diesen in Abzug gebracht; die Differenz sind die anrechenbaren Wohnkosten.
29.12.2020
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