Deckungsfähigkeit der Mittelverwendungen der laufenden Wirtschaftsführung
§ 8
(1) Mittelverwendungen der laufenden Wirtschaftsführung sind solche, welche nicht Projekte gemäß § 6 betreffen.
(2) Bei Mittelverwendungen der laufenden Wirtschaftsführung, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann die Gemeindevertretung zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel beschließen, dass Einsparungen bei einem Konto zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Konto herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
24.02.2020
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