6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben, Elektronische Fertigung
§ 41
Die Besorgung der von dieser Verordnung umfassten Aufgaben kann unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahren erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe gewährleistet sind;
- 2. in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann;
- 3. Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind;
- 4. die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind;
- 5. bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens die Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen kann;
- 6. im Fall einer elektronischen Fertigung im Workflow-System die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung sicher festgestellt werden können.
24.02.2020
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