vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 GHV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Haushaltsüberwachung

§ 18

(1) Zur Überwachung des Eingangs der angeordneten Mittelaufbringungen und der Einhaltung der veranschlagten Mittelverwendungen haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (zB Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die den Voranschlag bindenden Geschäftsfälle (Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen) sowie deren Abwicklung nachzuweisen.

(2) Diese Unterlagen sind Grundlage für den gemäß § 17 Abs 3 Z 8 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Zahlungsanordnungen.

24.02.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte