Voranschlagsprovisorium
§ 11
Ist zu Beginn des Haushaltsjahres der Voranschlag von der Gemeindevertretung noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag ermächtigt,
- 1. nur Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;
- 2. die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres nach Maßgabe allfälliger Beschlüsse gemäß § 4 Abs 2 einzuheben.
24.02.2020
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