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§ 11 GHV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Voranschlagsprovisorium

§ 11

Ist zu Beginn des Haushaltsjahres der Voranschlag von der Gemeindevertretung noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag ermächtigt,

  1. 1. nur Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;
  2. 2. die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres nach Maßgabe allfälliger Beschlüsse gemäß § 4 Abs 2 einzuheben.

24.02.2020

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