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§ 1 GHV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung ist nach Maßgabe des Abs 2 anzuwenden auf:

  1. 1. alle Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg;
  2. 2. alle wirtschaftlichen Unternehmungen, Betriebe, Einrichtungen, Schulen udgl, die unter der Rechtsträgerschaft einer Gemeinde stehen, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und in deren Bereich Anweisungen getätigt werden oder sonst direkt oder indirekt über Gemeindevermögen verfügt wird.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen im Sinn des Abs 1 Z 2, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden.

24.02.2020

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