vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Unterabschnitt

Gemeindevorstehung

Mitglieder der Gemeindevorstehung

§ 39

(1) Die Gemeindevorstehung besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Insgesamt besteht sie abhängig von der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:

​

Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung

Anzahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung

9

4

13

5

17

6

19

7

21

8

25

9

  

(2) Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Das erstgereihte Mitglied der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 6) führt die Bezeichnung „Vizebürgermeisterin“ oder „Vizebürgermeister“. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch das zweitgereihte Mitglied (§ 40 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeindevorstehungsmitglieder als „Stadträtinnen“ oder „Stadträte“ bezeichnet.

(3) Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.

21.02.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte