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§ 28 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Rechte der Mitglieder der Gemeindevertretung

§ 28

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen und das Wort zu ergreifen.

(2) Unter den Tagesordnungspunkten „Allfälliges“ oder „Sonstiges“ können die Mitglieder der Gemeindevertretung Anregungen oder Anfragen an die Mitglieder der Gemeindevorstehung einbringen. Die Beantwortung hat spätestens in der nächsten Sitzung zu erfolgen, auf Verlangen auch in schriftlicher Form.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde befugt, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und jenen Mitgliedern der Gemeindevorstehung, die mit der Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 49 Abs 1 beauftragt sind, die Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen vorliegen; die Ablehnung eines solchen Begehrens ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind folgende Akten:

21.02.2020

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