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§ 24 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Enden des Mandates

§ 24

Das Mandat eines einzelnen Mitgliedes der Gemeindevertretung endet, abgesehen von dem Fall des Ablebens, durch Verlust (§ 25) oder durch Niederlegung. Die Niederlegung des Mandates ist schriftlich zu Handen der oder des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde zu erklären. Die oder der Vorsitzende hat unverzüglich die Fraktionsobfrau oder den Fraktionsobmann zu verständigen.

21.02.2020

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