vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 SNAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Abgabenbehörden

§ 19

Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.

14.09.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte