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§ 4 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Qualitätssicherung

§ 4

Die Qualitätssicherung in institutionellen Einrichtungen beinhaltet insbesondere:

  1. 1. die schriftliche Dokumentation und Reflexion der Entwicklungs- und Bildungsprozesse jedes einzelnen Kindes sowie Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten,
  2. 2. die schriftliche Bildungsdokumentation in Bezug auf die Gruppe (§ 13 Abs 4 S. KBBG);
  3. 3. das Einverständnis der erziehungsberechtigten Person(en) vorausgesetzt, den Austausch mit Bildungspartnern;
  4. 4. regelmäßige Teambesprechungen; sowie
  5. 5. Fort – und Weiterbildungen einschließlich Team- Schulungen und/oder Team-Klausuren zur Reflexion und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit.

16.09.2019

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