vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 62 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

3. Unterabschnitt

Schutz von personenbezogenen Daten

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 62

(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

  1. 1. Daten der betreuten Kinder:
  1. 2. Daten der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder:
  1. 3. Daten der abholberechtigten Personen:
  1. 4. Daten der Tageseltern und der in Wohngemeinschaft mit diesen zusammenlebenden Personen:
  1. 5. Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger und Betriebseigentümer (bei Betriebstageseltern), wenn diese natürliche Personen sind, sowie soweit erforderlich der Angestellten:
  1. 6. Daten der (Tageseltern-)Rechtsträger und Betriebe (bei Betriebstageseltern), wenn diese juristische Personen sind, und ihrer zur Vertretung nach außen bestimmten Organe:
  1. 7. Daten der Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen:
  1. 8. Daten der Kinderbetreuungseinrichtung:

Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen.

(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

  1. 1. für die Bildung und Betreuung von Kindern unter Berücksichtigung des Wohles der Kinder;
  2. 2. zur Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung (§ 5) sowie zur Feststellung eines Betreuungsbedarfs während der Ferien;
  3. 3. zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Gemeinden (§ 5);
  4. 4. zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen;
  5. 5. zur Förderung der Sprachentwicklung;
  6. 6. zur Durchführung von integrativen Maßnahmen wie Maßnahmen zur sozialen Integration von Kindern mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, zur Integration von Kindern mit einer Beeinträchtigung oder von Kindern mit nicht deutscher Erstsprache;
  7. 7. zur Einhaltung der Besuchspflicht (§ 22);
  8. 8. zur Durchführung der praktischen Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder von anderen pädagogischen Fachkräften;
  9. 9. zur Abwicklung von nach diesem Gesetz gewährten Förderungen sowie zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung notwendigen Voraussetzungen;
  10. 1 0. zur Ausübung der Aufsicht über alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie über Tageseltern in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht;
  11. 11. zur Auswertung ausschließlich für statistische, planerische, steuernde und wissenschaftliche Zwecke;
  12. 12. zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen.

(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.

(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(5) Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.

(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 10 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.

(7) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.

29.12.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte