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§ 47a S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2026

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen für den Elternbeitragsersatz

§ 47a

(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß § 45a erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid. Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.

(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß § 45a hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen:

  1. 1. die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, sowie
  2. 2. die Anzahl der Monate, für die Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden.

(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß § 45a erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar

  1. 1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und
  2. 2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.

29.12.2025

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