vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45c S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Teil

Sonstige Kostenbeiträge der/des Erziehungsberechtigten

§ 45c

Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können von der/dem/den Erziehungsberechtigten zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden. Diese Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen oder das besondere Angebot nicht übersteigen.

29.12.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte