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§ 26a S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Personaleinsatz – zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder mit IE-Bedarf

§ 26a

Werden Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl dieser Kinder sowie die Art und Intensität des Bedarfs des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.

29.12.2025

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