Verfahrenshilfe
§ 9
(1) Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
- 1. Der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
- 2. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
- 3. Der Antrag ist innerhalb der im § 24 Abs 2 festgelegten Frist einzubringen.
- 4. Die Frist für den Feststellungsantrag beginnt, sobald der Beschluss über die Bestellung einer Vertretungsperson und die für die Erfüllung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser zugestellt sind.
(2) § 24 Abs 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(3) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
28.08.2018
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