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§ 4 S.VKG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2025

Einzelrichter-Entscheidungen

§ 4

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrages, Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages einschließlich der Entscheidung über die diesbezügliche Gebührenfestsetzung durch Einzelrichter bzw Einzelrichterin.

18.02.2025

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