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§ 2 S.VKG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

§ 2

Über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

28.08.2018

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