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§ 18 S.VKG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Entscheidungsfrist

§ 18

Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

28.08.2018

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