Abgabe der Abschlussarbeit
§ 8
(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festzulegenden Termin sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Die Termine für die Abgabe im Fall der Wiederholung der Abschlussarbeit sind von der Schulbehörde festzulegen.
30.05.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
