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§ 5 Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Abschlussarbeit

Bestandteile der Abschlussarbeit

§ 5

Die Abschlussarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

30.05.2018

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