2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Abschlussarbeit
Bestandteile der Abschlussarbeit
§ 5
Die Abschlussarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
30.05.2018
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