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§ 7 Sondergebührenverordnung Landeskliniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Einteilung der Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

§ 7

Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil. Beide sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.

06.03.2020

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