Höchstgrenzen des Arzthonorars in der Sonderklasse
§ 3
(1) Das Arzthonorar kann bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
- 1. für die Vornahme operativer Eingriffe
- a) für kleinere Eingriffe bis zum Achtfachen,
- b) für mittlere Eingriffe bis zum Zwanzigfachen,
- c) für größere Eingriffe bis zum Dreißigfachen,
- d) bei besonders langer Behandlungsdauer bis zum Fünfzigfachen,
- e) in begründeten Fällen mit Zustimmung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt bis zum Achtzigfachen
- des Arzthonorar-Bemessungswertes;
- 2. für Anästhesieleistungen bis zu einem Sechstel der in Z 1 bestimmten Sätze;
- 3. für die konservative Behandlung entsprechend der Schwere und der Dauer der Erkrankung bis zu den in Z 1 angeführten Höchstsätzen, die sinngemäß anzuwenden sind;
- 4. in geburtshilflichen Fällen eine Entbindungspauschale bis zum Zehnfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes;
- 5. für Röntgenuntersuchungen, medizinisch-chemische und sonstige Untersuchungen sowie für sonstige außergewöhnliche Verrichtungen für den Einzelfall bis zum Dreieinhalbfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes.
(2) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 festgelegten Höchstbeträge.
27.03.2018
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