Schutzbestimmungen
§ 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
- 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
- 2. die Anlegung von Drainagen, die Durchführung von Meliorationen und die Veränderung stehender und fließender Gewässer;
- 3. Bodenabtragungen und Aufschüttungen aller Art;
- 4. die Ablagerung von Abfällen;
- 5. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
- 6. das Zelten, Campieren und Lagern sowie die Errichtung von Feuerstellen;
- 7. die Einbringung gebietsfremder Tiere und Pflanzen;
- 8. Kulturgattungsänderungen wie die Aufforstung bisher unbewaldeter Flächen;
- 9. die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und anorganischer Düngemittel.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
- 1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung und zwar insbesondere
- a) die übliche Errichtung und Erhaltung landwirtschaftlicher Zäune, sowie die Errichtung und Erhaltung von überwiegend aus Holz hergestellten Bauwerken zur Unterbringung von Erntegütern und Weidevieh;
- b) die Erhaltung und Pflege der vorhandenen Gerinne im herkömmlichen Ausmaß;
- c) die erforderlichen Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Wegen;
- d) das Befahren mit und vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern;
- 2. Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind;
- 3. Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Betreuung der bestehenden Stromversorgungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung;
- 4. die übliche jagd- und fischereiliche Nutzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung.
13.09.2017
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