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§ 2 Lucia-Lacke-Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

  1. 1. der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten;
  2. 2. der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.

25.02.2026

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