Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
- 1. der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten;
- 2. der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume.
25.02.2026
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